Rechtsanwalt
Roman Noack
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Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt nach dem Gesetz?


Erbfolge K2

Erben erster Ordnung, § 1924 BGB
Abkömmlinge (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder) des Erblassers.

Jeder Abkömmling bildet einen Stamm.
Innerhalb der Stämme gilt das Repräsentationsprinz, d.h. ein lebender Abkömmling schließt seinen Abkömmling von der Erbfolge aus.

Eintrittsrecht bedeutet, daß an die Stelle des weggefallenen Abkömmlings dessen Abkömmlinge treten.

Erben zweiter Ordnung, § 1925 BGB 
Erbfolge nach Linien – nach oben – Eltern – zwei Linien und deren Abkömmlinge, Abs. 1.

Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen, Abs. 2.
Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht ehr, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen
Abkömmlinge; sind solche nicht vorhanden, erbt der überlebende Teil allein, Abs. 3.

Innerhalb einer Linie – nach unten – gilt die Erbfolge nach Stämmen. 
Es gelten Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht, Abs. 3.
Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, erbt der überlebende Teil allein, Abs. 4.

Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
Erbfolge nach Linien – nach oben – Großeltern – vier Linien – und deren Abkömmlinge, Abs. 1.

Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen, Abs. 2.
Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind solche nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu, Abs. 3. 
Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein, Abs. 4. 
Innerhalb einer Linie – nach unten – gilt die Erbfolge nach Stämmen.
Es gelten Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht, Abs. 5.

Erben vierter Ordnung, § 1928 BGB
Gesetzliche Erben sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Abs. 1.

Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören, Abs. 2.
Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht beachten Erbfolge nach Linien.
Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen, Abs. 3.

Erbrecht des Ehegatten, §§ 1931, 1371 BGB
Der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe, wenn kein Erbe in der ersten, zweiten oder dritten Ordnung vorhanden ist, § 1973 Abs. 2 BGB.

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB.

Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde, § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB.
Bestand beim Erbfall Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft, § 1371 Abs. 1 BGB.

Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle, § 1931 Abs. 4 BGB.
Bestand beim Erbfall Gütergemeinschaft, richtet sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 und 2 BGB.

Erbrecht des Lebenspartners, §§ 6, 10 LPartG
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ebenso ausgestaltet wie das des überlebenden Ehegatten, Abs. 1 und 2.

Bestand beim Erbfall Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden um ein Viertel der Erbschaft, § 6 LPartG i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB

Erbrecht des nicht ehelichen Kindes, § 1924 BGB
Die nicht ehelichen Kinder der Erblasser werden im Erbrecht ebenso behandelt wie die ehelichen Kinder.

Voraussetzung der Berufung zum gesetzlichen Erben ist die Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung (beim Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar) oder gerichtliche Feststellung, § 1600d BGB.

Erbrecht des adoptierten minderjährigen Kindes, § 1924 i. V. m. § 1754 BGB
Nimmt ein Ehepaar ein minderjähriges Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein minderjähriges Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes (Abkömmlings) der Ehegatten, § 1754 Abs. 1BGB und ist damit im Erbrecht den (übrigen) Abkömmlingen (§ 1924 BGB) gleichgestellt.

In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes (Abkömmlings) des Annehmenden und ist nach diesem erbberechtigt, §§ 1924, 1754 Abs. 2 BGB

Erbrecht des adoptierten Erwachsenen, §§ 1667, 1670 BGB
Für adoptierte Erwachsene gelten die Vorschriften über die Adoption Minderjähriger entsprechend, § 1667 Abs. 2. BGB:

Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden, § 1770 Abs. 1 S. 1. BGB.
„Der volljährig Adoptierte ist erbberechtigt nach dem Annehmenden wie ein Abkömmling, §§ 1924, 1754, 1667, 1670 BGB.

Wenn keine Erben vorhanden sind (§ 1936 BGB)
Sind weder gesetzliche Erben noch ein Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden, erbt der Staat.

Fazit
Die gesetzliche Erbfolge sorgt dafür, dass der Nachlass in geordneten Bahnen auf die nächsten Angehörigen übergeht. Sie ist jedoch nicht immer im Sinne des Erblassers. Wer sicherstellen möchte, dass bestimmte Personen bedacht oder ausgeschlossen werden, sollte ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

Als Fachanwalt für Erbrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre individuellen Vorstellungen rechtssicher umzusetzen und Streit unter Angehörigen zu vermeiden. Bei Fragen zur Erbfolge haben, können Sie hier einen ersten Beratungstermin vereinbaren.

Wenn der Erbfall eintritt finden Sie hier weitere Informationen im Erklärvideo

 

 

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