Kindesunterhalt
Einleitung
Kindesunterhalt ist einer der zentralen Punkte nach einer Trennung oder Scheidung. Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sorgen (§ 1601 BGB). Während der betreuende Elternteil in der Regel seine Pflicht durch die tägliche Betreuung erfüllt, muss der andere Elternteil den Barunterhalt leisten.
Gerade bei Fragen zu Höhe, Dauer und Durchsetzung des Kindesunterhalts entstehen häufig Unsicherheiten. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen.
Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
Wer muss zahlen?
Minderjährige Kinder haben immer Anspruch auf Unterhalt gegen beide Elternteile. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch Betreuung, Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet.
Höhe des Unterhalts
Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Maßstab ist die Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit angewandt wird.
Wichtig ist die Anrechnung des Kindergeldes:
- Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet (§ 1612b BGB).
- Dadurch reduziert sich der tatsächlich zu zahlende Unterhaltsbetrag (sog. Zahlbetrag).
Rechenbeispiel (10-jähriges Kind im Jahr 2025)
- Tabellenunterhalt (Altersstufe 6–11 Jahre, 1. Einkommensgruppe): 554 €
- Kindergeld 2025: 255 € monatlich
- Anrechnung hälftiges Kindergeld: 127,50 €
- Zahlbetrag: 554 € – 127,50 € = 426,50 €
Der Unterhaltspflichtige muss somit 426,50 € monatlich an das Kind zahlen.
Rechenbeispiel (16-jähriges Kind in Ausbildung, 2025)
- Tabellenunterhalt (Altersstufe 12–17 Jahre, 1. Einkommensgruppe): 645 €
- Kindergeld 2025: 255 € → hälftige Anrechnung: 127,50 €
- Ausbildungsvergütung: 500 €
- abzgl. Pauschale für ausbildungsbedingte Aufwendungen: 100 €
- bereinigte Vergütung: 400 €
- hälftige Anrechnung: 200 €
Zahlbetrag: 645 € – 127,50 € – 200 € = 317,50 €
Der unterhaltspflichtige Elternteil schuldet somit 317,50 € monatlich.
Durchsetzung
Wird der Kindesunterhalt nicht freiwillig gezahlt, kann er tituliert (z. B. Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Beschluss) und zwangsweise vollstreckt werden.
Bezahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt, so erhält der alleinerziehende Elterteil Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und zwar
- bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
- Weitere Infos zum Unterhaltsvorschuss in diesem Video.
Besonderheiten beim Unterhalt volljähriger Kinder
Mit Eintritt der Volljährigkeit (ab dem 18. Geburtstag) ändert sich die Berechnung des Kindesunterhalts grundlegend:
- Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt.
- Das gesamte Kindergeld wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es steht dem volljährigen Kind also komplett zu.
- Zudem ist der angemessene Selbstbehalt zu beachten: 1.750 € jeweils für Vater und Mutter.
Bedarf und Kindergeld
- Schüler im elterlichen Haushalt: Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle.
- Studenten mit eigener Wohnung: Pauschalbedarf von 990 € monatlich (ab 2025, einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung).
- Vom ermittelten Bedarf wird zunächst das gesamte Kindergeld abgezogen, zusätzlich mindert eigenes Einkommen des Kindes (Ausbildungsvergütung, BAföG, Nebenjob) den Bedarf.
Beispiel (19-jähriger Student mit eigener Wohnung, 2025)
Ein 19-jähriger Student mit eigener Wohnung hat nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 einen monatlichen Bedarf von 990 €.
- Kindergeld: 255 €
Bedarf nach Anrechnung: 735 €
Eltern:
- Vater: 2.500 € netto → nach Abzug Selbstbehalt (1.750 €) verbleiben 750 €
- Mutter: 2.000 € netto → nach Abzug Selbstbehalt (1.750 €) verbleiben 250 €
→ Verteilungsmasse: 1.000 €
Anteilige Haftung:
- Vater: 75 % → 551,25 €
- Mutter: 25 % → 183,75 €
= zusammen 735 € (Bedarf gedeckt).
Ihre Vorteile durch anwaltliche Beratung
- Berechnung & Prüfung: Wir berechnen den Unterhalt nach aktueller Düsseldorfer Tabelle.
- Durchsetzung & Abwehr: Wir setzen Ansprüche durch oder prüfen, ob die Forderung korrekt ist.
- Anpassung: Einkommen ändern sich – wir begleiten Sie bei Abänderungen und Neuverhandlungen.
- Regionale Expertise: Wir vertreten Mandanten im Raum Schierling und Hengersberg zuverlässig und mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht - Fazit
Kindesunterhalt ist komplex – insbesondere durch die Unterschiede bei der Kindergeldanrechnung, bei Ausbildungseinkommen und beim Übergang zur Volljährigkeit. Eine anwaltliche Beratung sorgt dafür, dass Rechte und Pflichten fair und rechtssicher durchgesetzt werden.
Gerne können Sie bei anstehenden Fragen zum Unterhalt hier einen Beratungstermin vereinbaren.