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Roman Noack
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Elternunterhalt – Ihre rechtliche Orientierung

 

Elternunterhalt

Elternunterhalt bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung von Kindern, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen, wenn diese ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft bestreiten können (§ 1601 BGB). In der Praxis gewinnt der Elternunterhalt vor allem dann Bedeutung, wenn Eltern pflegebedürftig werden und ihre Einkünfte sowie ihr Vermögen nicht ausreichen. Zunächst springt das Sozialamt ein, prüft aber anschließend, ob Kinder leistungsfähig sind und gegebenenfalls in Anspruch genommen werden können.

Voraussetzungen für Elternunterhalt

1. Bedürftigkeit der Eltern
- Einkommen und Vermögen der Eltern müssen ausgeschöpft sein.
- Schonvermögen (z. B. angemessenes Eigenheim, Rücklagen für Bestattung) bleibt unangetastet.
2. Leistungsfähigkeit der Kinder
- Unterhaltspflichtig ist nur, wer ausreichendes Einkommen hat.
- Es gilt der Grundsatz: Nur aus dem Überschuss nach Abzug des Selbstbehalts kann Elternunterhalt gezahlt werden.

Einkommensgrenzen und Vermögen der Kinder

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12) hat entschieden, dass eine Unterhaltspflicht regelmäßig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € besteht. Liegt das Einkommen darunter, scheidet Elternunterhalt in aller Regel aus.

- Einkommen: Arbeitslohn, Renten, Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen.
- Abzüge: Steuern, Sozialabgaben, Kredite für Eigenheim, Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern.
- Vermögen: Selbstgenutztes Eigenheim und Altersvorsorge sind geschützt.

Selbstbehalt beim Elternunterhalt

  • Nach Abzug von Steuern und Abgaben, eigenen Unterhaltsverpfichtungen und sonstigen abziehbaren Aufwendungen hat der BGH laut Beschluss vom 23. Oktober 2024 -
    Az. XII ZB  6/24
    einen Selbstbehalt der Kinder gegenüber den Eltern nach Düsseldorfertabelle 2020, Anmerkung D I, einen Mindesselbstbehalt von 2.000 € + 30% = 2.600 € und
  • für Ehegatten einen Mindestselbstbehalt in Höhe von 1.600 € + 30% = 2.080 € nicht beanstandet. 

Besonderheiten im Elternunterhalt

- Vorrangig haften die Ehegatten der Eltern.
- Mehrere Kinder haften anteilig nach Leistungsfähigkeit.
- Sozialamt kann nach Kostenübernahme Kinder in Regress nehmen.

Schenkungen und Rückforderungsrechte des Sozialamts

Haben Eltern innerhalb der letzten 10 Jahre größere Schenkungen vorgenommen, können diese nach § 528 BGB zurückgefordert werden. Das Sozialamt kann den Anspruch nach § 93 SGB X auf sich überleiten. Kleinere Gelegenheitsgeschenke sind geschützt. Nach Ablauf von 10 Jahren erlischt der Anspruch.

Fazit

Die Unterhaltspflicht hängt entscheidend von der 100.000 €-Grenze ab. Wird sie überschritten, kommt es auf die konkrete Leistungsfähigkeit an. Abzüge, Selbstbehalt und Altersvorsorge reduzieren die Belastung. Eine anwaltliche Beratung ist wichtig, um unberechtigte Forderungen abzuwehren.

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