Nachehelicher Unterhalt
Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Ab diesem Zeitpunkt regeln die §§ 1570 ff. BGB den nachehelichen Unterhalt. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nicht automatisch, sondern nur, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Unterhaltstatbestände erfüllt ist. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB: Jeder geschiedene Ehegatte muss zunächst selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen.
Nur wenn dem geschiedenen Ehegatten aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine vollständige Eigenversorgung nicht möglich oder zumutbar ist, kann sich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergeben. Die wichtigsten Tatbestände sind:
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Alters- oder Krankheitsunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB)
- Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind vor allem die während der Ehe geprägten Lebensverhältnisse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die persönlichen Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten zur eigenen Lebensunterhaltssicherung.
1) Verlängerung des Betreuungsunterhalts
Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus hängt von kind- oder elternbezogenen Gründen ab, die eine persönliche Betreuung erfordern können. D.h. ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt besteht regelmäßig bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Danach ist die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung im Einzelfall zu prüfen.
2) Alters- und Krankheitsunterhalt
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Berechtigten während der Ehe verloren gegangen oder sich während der Ehezeit erheblich verschlechtert hat. Anspruch besteht nur, wenn die Erwerbsunfähigkeit bereits während der Ehe eingetreten oder verschärft wurde; bei erst nach der Ehe auftretender Krankheit scheidet Unterhalt grundsätzlich aus.
3) Erwerbslosigkeitsunterhalt
Der Unterhaltsberechtigte muss nachweisen, dass er sich ausreichend bemüht hat, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, um Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit zu haben. Ohne nachgewiesene, ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle entfällt der Anspruch auf nachehelichen Erwerbslosigkeitsunterhalt.
4) Aufstockungsunterhalt
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht nur, wenn das Einkommen des Berechtigten trotz zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um den eheangemessenen Bedarf zu decken. Der Aufstockungsunterhalt dient dazu, das Einkommen des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten auf das eheliche Lebensniveau anzugleichen, wenn er trotz Arbeit nicht ausreichend verdient.
5) Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ein Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen setzt voraus, dass die Versagung des Unterhalts im konkreten Einzelfall grob unbillig wäre, etwa weil der Berechtigte durch die Ehe erhebliche Nachteile erlitten hat. Unterhalt nach § 1576 BGB ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei grober Unbilligkeit, wenn kein anderer Unterhaltstatbestand greift.
Diese Zusammenstellung bietet einen Überblick über die Voraussetzungen der wichtigsten nachehelichen Unterhaltstatbestände und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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