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Maßgebend für den Verfahrenswert sind die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags.
Bei den Einkünften wird das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zugrunde gelegt. Einige Gerichte berücksichtigen auch Kinderfreibeträge in Höhe von monatlich 250,00 € je Kind.
Verfügen die Ehegatten über Vermögen wie z.B. Immobilien, Aktien etc. wird das Vermögen, nach Abzug von Verbindlichkeiten, mit einem bestimmten Prozentsatz angesetzt. Nach dem sich so ergenden Wert werden für jeden Ehegatten Freibeträge in Höhe von 15.000 € bis 60.000 € je Ehegatten in Abzug gebracht. Von dem verbleibenden Wert wird je nach Gericht ein Prozentsatz i.H.v. 2 % bis 5 % zum Verfahrenswert hinzugerechnet.
Da die Wertfestsetzung der Gerichte nicht einheitlich ist, ist der nachfolgende Scheidungskostenrechner nur ein erster Anhaltspunkt über die voraussichtlichen Scheidungskosten für den die Scheidung beantragenden Ehegatten. Im Scheidungskostenrechner werden die bei bayrischen Gerichten üblicherweise berücksichtigten Freibeträge angesetzt. Das sind 250 € je Kind und Monat sowie ein Vermögensfreibetrag von 60.000 € je Ehegatte. Die endgültige Festsetzung des Verfahrenswertes obliegt jedoch dem jeweils zuständigen Gericht.
Die nach diesem Scheidungskostenrechner ermittelten Anwalts- und Gerichtkosten geben daher nur einen Anhaltspunkt der zu erwartenden Kosten eines Scheidungsverfahrens für den Antragsteller.
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