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Roman Noack
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Irrtümer im Erbrecht: Warum rechtzeitige Beratung Streit vermeiden kann – Teil 1

Das Erbrecht ist für viele Menschen ein Thema, das möglichst lange verdrängt wird. Häufig wird erst dann darüber gesprochen, wenn ein Todesfall eingetreten ist, ein Testament eröffnet wurde oder innerhalb der Familie bereits Streit entstanden ist. Gerade dann zeigt sich aber oft, dass viele Probleme vermeidbar gewesen wären.

In der erbrechtlichen Beratung begegnen immer wieder dieselben Fehlvorstellungen. Viele Menschen gehen davon aus, dass die gesetzliche Erbfolge „schon passen“ werde, dass ein Testament nur für ältere oder sehr vermögende Personen erforderlich sei oder dass das Nachlassgericht später alles regeln werde. Diese Annahmen sind nachvollziehbar, aber rechtlich häufig falsch oder zumindest gefährlich unvollständig.

Erbrechtliche Vorsorge bedeutet nicht nur, Vermögen zu verteilen. Sie dient auch dazu, Angehörige abzusichern, Konflikte zu vermeiden, klare Entscheidungsstrukturen zu schaffen und den eigenen Willen rechtssicher festzuhalten. Wer typische Irrtümer kennt, kann rechtzeitig handeln und spätere Auseinandersetzungen vermeiden.

„Kein Testament? Warum die gesetzliche Erbfolge oft nicht zum eigenen Willen passt“

Einer der häufigsten Irrtümer im Erbrecht lautet: „Ich brauche kein Testament.“ Viele Menschen verlassen sich darauf, dass die gesetzliche Erbfolge im Todesfall automatisch zu einem gerechten Ergebnis führt. Das ist jedoch nicht zwingend der Fall.

Die gesetzliche Erbfolge ist lediglich eine gesetzliche Auffangregelung. Sie gilt, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, also insbesondere kein Testament und kein Erbvertrag. Sie berücksichtigt aber nicht, welche persönlichen Beziehungen tatsächlich bestehen, welche Angehörigen besonders abgesichert werden sollen oder welche Konflikte innerhalb der Familie bereits angelegt sind.

Besonders verbreitet ist die Annahme, der Ehegatte erbe automatisch alles. Das ist in vielen Fällen unzutreffend. Neben dem Ehegatten können auch Kinder, Enkel, Eltern oder andere Verwandte erbberechtigt sein. Ob und in welchem Umfang der Ehegatte erbt, hängt von der konkreten Familiensituation und vom Güterstand der Ehegatten ab.

Auch kinderlose Ehepaare sind häufig überrascht, dass der überlebende Ehegatte ohne Testament nicht zwingend Alleinerbe wird. Sind keine Kinder vorhanden, können unter Umständen Eltern, Geschwister oder deren Abkömmlinge neben dem Ehegatten erben. Dadurch kann eine Erbengemeinschaft entstehen, die der Verstorbene möglicherweise nie gewollt hätte.

Bei Ehegatten mit gemeinsamen Kindern entsteht ohne Testament ebenfalls häufig eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern. Das kann im Einzelfall unproblematisch sein. Es kann aber auch erhebliche praktische Schwierigkeiten verursachen, etwa wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, unterschiedliche Vorstellungen über deren Nutzung oder Verwertung bestehen oder einzelne Beteiligte Auszahlungen verlangen.

Noch komplexer wird die Situation bei Patchwork-Familien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften, getrennt lebenden Ehegatten, kinderlosen Paaren, Unternehmensvermögen oder bereits bestehenden familiären Spannungen. Gerade in solchen Konstellationen bildet die gesetzliche Erbfolge die tatsächlichen Lebensverhältnisse häufig nicht sachgerecht ab.

Wer sicherstellen möchte, dass bestimmte Personen begünstigt, andere Personen ausgeschlossen oder einzelne Vermögenswerte gezielt zugewendet werden, sollte daher nicht allein auf die gesetzliche Erbfolge vertrauen. Ein Testament ist kein Misstrauensvotum gegenüber der Familie, sondern ein Instrument klarer und verantwortlicher Vorsorge.

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