Rechtsanwalt
Roman Noack
Ihr Fachanwalt für Familien- und Erbrecht

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Erbschaftssteuer

Beim Übertragen von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung kann Erbschaftssteuer anfallen. Die Höhe der Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Wert des übertragenen Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker/Erblasser und Beschenktem/Erben.

Für die Erbschaftssteuer gibt es Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sind.

Die Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer sind:

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Steuerklasse I Freibetrag 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und verstorbener Stiefkinder Steuerklasse I Freibetrag 400.000 €
Abkömmlinge verstorbener Kinder und Stiefkinder Steuerklasse I Freibetrag 200.000 €
Eltern und Großeltern Steuerklasse I Freibetrag 100.000 €
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern,     
Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten Steuerklasse II Freibetrag 20.000 €
 alle Übrigen Steuerklasse III Freibetrag 20.000 €
     

Diese Freibeträge und Steuerklassen gelten auch bei der Schenkungssteuer, mit Ausnahme bei Schenkungen an Eltern und Großeltern. Hier gilt die Steuerklasse II und der Freibetrag beträgt lediglich 20.000 €.

Werden die vorgenannten Freibeträge überschritten, so ist der übersteigende Betrag nach der jeweiligen Steuerklasse zu versteuern. Die Steuersätze betragen, soweit Erbschaft oder Schenkung den Freibetrag übersteigen:

bis einschließlich 75.000 € StKl. I 7% StKl. II 15%  StKl. III 30%
bis einschließlich 300.000 € StKl. I 11% StKl. II 20% StKl. III 30%
bis einschließlich 600.000 € StKl. I 15% StKl. II 25% StKl. III 30%
bis einschließlich 6.000.000 € StKl. I 19%  StKl. II 30% StKl. III 30%
bis einschließlich 13.000.000 € StKl. I 23% StKl. II 35% StKl. III 50%
bis einschließlich 26.000.000 € StKl. I 27% StKl. II 40% StKl. III 50%
darüber StKl. I 30% StKl. II 43% StKl. III 50%


Die Freibeträge der Schenkungssteuer können alle 10 Jahre erneut ausgenutzt werden.

Beispiele:
S schenkt seinem Bruder B 150.000,00 €. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000,00 € beträgt die Steuer 20 v. H. (Steuerklasse II) von 130.000,00 €= 26.000,00 €.

E verstirbt und hinterlässt 100.000,00 €. Alleinerbe ist sein Bruder B, der die Beerdigungskosten trägt. Neben dem persönlichen Freibetrag von 20.000,00 € wird B auch der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 10.300,00 € gewährt. Nach Abzug der Freibeträge hat B für den verbleibenden Erwerb von 69.700,00 € eine Erbschaftsteuer i. H. v. 10.455 € zu zahlen (= 15 v. H. von 69.700,00 €)

Sohn schenkt seinem Vater V 200.000,00 €. Nach Abzug des Freibetrages von 20.000,00 € fällt bei der Steuerklasse II Schenkungsteuer i. H. v. 36.000,00 € (20 v. H. von 180.000,00 €) an.

Sohn verstirbt. Alleinerbin ist seine Mutter (die auch die Beerdigungskosten trägt). Sohn A hinterlässt ein Sparguthaben von 185.000,00 €. Der persönliche Freibetrag in Todesfällen beträgt hier 100.000,00 €. Ferner ist der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. 10.300,00 € abzuziehen. Die Steuer wird nach Steuerklasse I bemessen und beträgt 7 v. H. von 74.700,00 € = 5.229,00 €.

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