Nachlass überschuldet, was nun?
Nicht immer ist eine Erbschaft ein Segen. Und zwar dann nicht, wenn der Nachlass überschuldet ist. Der Erbe erhält nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Schulden die der Erblasser hinterlassen hat, wie z.B. Mietschulden, Steuerschulden, Schulden aus Kaufverträgen, Unterhaltsrückstände und bestimmte Unterhaltsverpflichtungen über den Tod hinaus.
Erfährt der Erbe von seiner Erbenstellung, so hat er ab Kenntnis 6 Wochen Zeit zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt.
Ist ihm bekannt, dass der Erblasser zu Lebzeiten verschuldet war, so kann er innerhalb der 6 Wochenfrist das Erbe ausschlagen. Eine Haftung für die Schulden des Erblassers scheidet dann aus.
Meistens hat aber der Erbe keine Kenntnis von der Höhe des Nachlasses, sodass er versuchen muss den Wert des Nachlasses innerhalb der 6-Wochenfrist zu ermitteln. Dies dürfte allerdings schwierig werden, da Banken, Sparkassen, Lebensversicherungen etc. nur Auskünfte erteilen, wenn die Erbenstellung durch Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament bzw. Erbvertrag nachgewiesen wird. Dazu müsste aber das Erbe angenommen werden. D. h., dem Erben bleibt nur die Möglichkeit das Erbe innerhalb der 6-Wochenfrist auszuschlagen oder das Erbe anzunehmen.
Stellt sich später heraus, dass entweder die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes ein Fehler war, so besteht eventuell die Möglichkeit sowohl Ausschlagung als auch Annahme wegen Irrtums anzufechten. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 24.07.2024 entschieden hat, kann ein Grund für eine Anfechtung vorliegen, wenn sich der Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat. Dabei reicht aber ein Irrtum über den Wert des Nachlass als Anfechtungsgrund nicht aus.
Wurde die Erbschaft irrtümlich angenommen und kann aber nicht angefochten werden, so gibt das Gesetz noch 2 weitere Möglichkeiten die Erbenhaftung zu beschränken. Dies sind die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz.
Die Nachlassverwaltung sollte beantragt werden, wenn der Nachlass zur Schuldentilgung ausreicht. Sie muss innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall beantragt werden.
Reicht der Nachlass zur Schuldentilgung nicht aus, so kann Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren, so wird der am Todestag vorhandene Nachlass auf die Gläubiger verteilt. Reicht der Nachlass nicht zur vollen Befriedigung der Gläubiger aus, so wird die Haftung der Erben von Gesetzes wegen beschränkt, d. h., hinsichtlich der nicht gedeckten Schulden des Erblassers haftet dann der Erbe nicht.
Reicht der Nachlass nicht aus um die Verfahrenskosten zu decken, wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch das Gericht mangels Masse abgelehnt und eine Bescheinigung über die Dürftigkeit des Nachlasses ausausgestellt. Der Erbe kann dann gegenüber den Gläubigern die Dürftigkeit Einrede erheben und deren Befriedigung verweigern.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihren speziellen Fall zugeschnittene Beratung stehe ich Ihnen gern persönlich zur Verfügung.
Rechte der Kinder und Stiefkinder im Erbfall
Wenn ein Elternteil verstirbt fragen sich die Kinder welche Rechte sie am Nachlass des verstorbenen Elternteils haben.
Die ist zunächst davon abhängig, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Ist dies der Fall, so richtet sich die Erbfolge nach den Anordnungen in der letztwilligen Verfügung. Ansonsten tritt gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge zeigt die nachfolgende Tabelle.
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Güterstand |
Keine Kinder |
1 Kind |
2 Kinder |
3 Kinder |
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Gesetzlich |
Ehegatte ¼ + ¼ |
Ehegatte ¼ + ¼ oder |
Ehegatte ¼ + ¼, |
Ehegatte ¼ + ¼ |
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Gütertrennung |
Ehegatte ½ |
Ehegatte ½ |
Ehegatte 1/3 |
Ehegatte ¼ |
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Gütergemeinschaft |
Ehegatte ½ |
Ehegatte ¼ |
Ehegatte ¼ |
Ehegatte ¼ |
Häufig setzen sich die Eltern in einer letztwilligen Verfügung gegenseitig zu Alleinerben ein. Das bedeutet, dass die Kinder dadurch enterbt werden und ihnen nur der Pflichtteil zusteht. Die Höhe des Pflichtteils hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eltern verheiratet waren. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Der Pflichtteil steht nur den leiblichen Kindern des verstorbenen Elternteils zu. D.h., Kinder in einer Patchworkfamilie die nicht mit dem Verstorbenen verwandt sind haben weder einen Anspruch auf einen Erbteil, noch auf den Pflichtteil. Will ein Ehegatte das Kind des andren Ehegatten nach seinem Tod bedenken, muß der dies in einer letztwilligen Verfügung tun.
Wurde ein Kind durch letztwillige Verfügung enterbt, so kann es innerhalb von 3 Jahren nach dem Todesfall vom Erben den Pflichtteil verlangen. Dazu muss das enterbte Kind aber die Höhe des Nachlasses kennen. Weigert sich der Erbe dem enterbten Kind ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen, so stehen dem Kind verschiedene Rechte zu. Als erstes kann das Kind die Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnises verlangen, in dem alle Vermögenswerte und alle Schulden des Verstorbenen aufgeführt sind. Auch kann die Bewertung von Grundstücken, Fahrzeugen, Gewerbebetrieben, landwirtschaftlichen Betrieben, Schmuck, Antiquitäten etc. auf Kosten des Nachlasses durch einen Sachverständigen verlangen. Wird das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderliche Sorgfalt erstellt, kann auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf Kosten des Nachlasses verlangt werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen können Sie sich gerne an mich weneden.
Unterhalt der nichtehelichen Mutter
Überblick
Neben dem Kindesunterhalt spielt auch der Unterhalt für die nichteheliche Mutter eine wichtige Rolle. Dieser Anspruch entsteht, wenn die Mutter wegen Schwangerschaft, Geburt und Betreuung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Grundlage ist § 1615l BGB, der einen eigenständigen Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater des Kindes vorsieht. In meiner Kanzlei in Regensburg berate und vertrete ich Sie umfassend bei der Durchsetzung oder Abwehr solcher Ansprüche.
Gesetzliche Grundlage: § 1615l BGB
Nach § 1615l BGB ist der Vater verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu leisten, wenn und soweit von ihr wegen der Schwangerschaft oder einer dadurch verursachten Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Darüber hinaus hat die Mutter Anspruch auf Unterhalt:
- mindestens für die Dauer von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt (Mutterschutzfristen),
- längstens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, da in dieser Zeit die Betreuung im Vordergrund steht,
- darüber hinaus, wenn es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, etwa wegen besonderer Betreuungsbedürfnisse des Kindes oder fehlender Betreuungsmöglichkeiten.
Dauer und Verlängerung des Anspruchs
Der Anspruch endet grundsätzlich mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Eine Verlängerung kommt in Betracht, wenn:
- das Kind krank oder behindert ist und daher besonderer Betreuung bedarf,
- keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten (Kita, Tagesmutter, Hort) vorhanden sind,
- eine Erwerbstätigkeit der Mutter mit der Kindesbetreuung objektiv nicht vereinbar ist.
Die Rechtsprechung verlangt hierbei eine Einzelfallabwägung zwischen Kindesinteressen, Betreuungsmöglichkeiten und Erwerbsobliegenheit der Mutter.
Höhe des Unterhalts
Die Höhe richtet sich nach:
- Lebensstellung der Mutter: Bemessung erfolgt unabhängig vom Einkommen des Kindesvaters.
- Angemessener Lebensbedarf: Maßstab sind die Lebensverhältnisse der Mutter, nicht die des Vaters.
- Einkünfte und eigenes Vermögen der Mutter: Eigene Einkünfte sind auf den Anspruch anzurechnen.
- Leistungsfähigkeit des Vaters: Der Vater muss leistungsfähig sein und kann den Unterhalt kürzen, wenn er selbst nur den Selbstbehalt hätte.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt hier nicht direkt, ist aber eine wichtige Orientierung für die Leistungsfähigkeit des Vaters.
Abgrenzung zum Kindesunterhalt
Wichtig ist die klare Unterscheidung zwischen dem Unterhalt der Mutter und dem Kindesunterhalt:
- Kindesunterhalt: Anspruch des Kindes selbst gegen den Vater.
- Mutterunterhalt: Eigenständiger Anspruch der Mutter wegen Schwangerschaft und Kinderbetreuung.
Beide Ansprüche bestehen nebeneinander und können nicht miteinander verrechnet werden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1:
Die Mutter eines Neugeborenen lebt getrennt vom Vater. Sie ist aufgrund der Kinderbetreuung nicht erwerbstätig. Der Vater muss Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle leisten und zusätzlich den angemessenen Bedarf der Mutter nach § 1615l BGB sichern.
Beispiel 2:
Das Kind wird mit drei Jahren schwer krank. Die Mutter kann nicht arbeiten, da es einer besonderen Betreuung bedarf. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich über das dritte Lebensjahr hinaus.
Beispielrechnung: Unterhalt für Mutter und Kind
Ausgangsdaten:
- Einkommen Mutter vor Geburt: 2.000 € netto
- Einkommen Vater: 2.500 € netto
- 1 Kind, geboren 2025
- Mutter betreut das Kind, ist deshalb nicht erwerbstätig
a. Kindesunterhalt:
Einkommen des Vaters: 2.500 € netto → Einkommensgruppe 2 (2.301–2.700 €)
Alter des Kindes: 0–5 Jahre → Tabellenbetrag 480 €
Abzug hälftiges Kindergeld (255 € : 2 = 127,50 €)
👉 Zahlbetrag Kindesunterhalt = 480 € – 127,50 € = 352,50 €
b. Unterhalt der nichtehelichen Mutter (§ 1615l BGB):
Angemessener Bedarf: ca. 2.000 € netto (früheres Einkommen)
Vater Einkommen: 2.500 € netto – 352,50 € Kindesunterhalt = 2.147,50 €
Abzug Selbstbehalt (1.450 €)
👉 Verfügbar für Mutterunterhalt: 697,50 €
c. Zusammenfassung:
- Kindesunterhalt: 352,50 €
- Mutterunterhalt: 697,50 €
- Gesamtbelastung des Vaters: 1.050 € pro Monat
Beispiel 3:Unterhalt für Mutter und Kind mit Elterngeld 300 €
Ausgangsdaten:
- Einkommen Mutter vor Geburt: 2.000 € netto
- Einkommen Vater: 2.500 € netto
- Mutter betreut das Kind und ist nicht erwerbstätig
- Mutter erhält Elterngeld 300 € (anrechnungsfrei)
a. Kindesunterhalt:
Tabellenbetrag (0–5 Jahre, Gruppe 2): 480 €
– hälftiges Kindergeld (127,50 €)
👉 Zahlbetrag Kindesunterhalt = 352,50 €
b. Mutterunterhalt (§ 1615l BGB):
Bedarf Mutter: 2.000 €
Elterngeld 300 € bleibt anrechnungsfrei
Einkommen Vater nach Kindesunterhalt: 2.147,50 €
– Selbstbehalt: 1.450 €
👉 Verfügbar für Mutterunterhalt = 697,50 €
c. Zusammenfassung:
- Kindesunterhalt: 352,50 €
- Mutterunterhalt: 697,50 €
- Gesamtbelastung Vater: 1.050 € pro Monat
Ergenis: Durch das Eltergeld ändert sich das Berechnungsergebnis von Beispiel 2 nicht.
Fazit
Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist ein eigenständiger Anspruch, der neben dem Kindesunterhalt besteht. Er soll sicherstellen, dass die Mutter in der Zeit der Schwangerschaft und der frühen Kindesbetreuung finanziell abgesichert ist. Für die richtige Berechnung und Durchsetzung der Ansprüche empfiehlt sich anwaltliche Beratung, um Streitigkeiten zu vermeiden und die eigenen Rechte durchzusetzen.
Ihre Vorteile durch anwaltliche Beratung
Die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter ist häufig mit Streit über Höhe, Dauer und Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit verbunden. Ich unterstütze Sie bei:
- Berechnung und Bezifferung der Ansprüche,
- Verhandlungen mit dem Vater,
- gerichtlicher Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen.
Weitere Infos dazu hier.
Einen Beratungstermin können Sie hier vereinbaren.
Notvertretungsrecht
Seit dem 01.01.2023 regelt das Notvertretungsrecht die Vertretungsbefugnis des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners, wenn der Ehe- oder Lebenspartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Zu beachten ist, dass dieses Notvertretungsrecht nicht gilt für andere nahestehende Angehörige, auch nicht für Kinder hinsichtlich ihrer Eltern und Eltern für ihre volljährigen Kinder.
Dieses Notvertretungsrecht umfasst alle Angelegenheiten, die der kranke oder verletzte Ehepartner selbst regeln würde, wenn er dazu in der Lage wäre. Dazu gehören zum Beispiel Das Ehegattennotvertretungsrecht ist jedoch nur eine vorübergehende Lösung. Wenn der kranke oder verletzte Ehepartner längerfristig nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, sollte ein Betreuer bestellt werden.
Das Notvertretungsrecht befugt
zur Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe oder ihre Untersagung, sowie die Entgegennahme der diesbezüglichen ärztlichen Aufklärungen, zum Abschluss und die Durchsetzung von einschlägigen Verträgen (Behandlungsverträge, Krankenhausverträge und Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege, zu Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen auf die Dauer von bis zu max. 6 Wochen im Einzelfall und die Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten sowie ihre Abtretung an Leistungserbringer.
Diese Aufzählung zeigt, dass insbesondere die Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, eine längere freiheitsentziehende Unterbringung über 6 Wochen hinaus und eine Zwangsbehandlung hinaus nicht umfasst sind. Dafür ist nach wie vor eine entsprechende umfassende Vorsorgevollmacht erforderlich.
Hinzu kommt, dass das Ehegattennotvertretungsrecht nur für einen Zeitraum von 6 Monaten, beginnend ab der erstmaligen ärztlichen Feststellung, gilt.
Das Ehegatten Notvertretungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben oder der Ehegatte das Notvertretungsrecht ablehnt. Gleiches gilt bei Bestehen einer Betreuung Verfügung oder Vorsorgevollmacht.
Es ist daher anzuraten trotz des nunmehr gesetzlich geregelten Notvertretungsrechts eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung zu errichten.
Vorsorgevollmacht – rechtzeitig vorsorgen für den Ernstfall

Eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall kann dazu führen, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Wer in dieser Situation handlungsfähig bleiben möchte, sollte frühzeitig mit einer Vorsorgevollmacht vorsorgen. Sie ermöglicht es, einer Vertrauensperson die rechtliche Vertretung zu übertragen, ohne dass ein Betreuungsgericht eingeschaltet werden muss.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine oder mehrere Personen, im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit rechtswirksam zu handeln. Dies betrifft insbesondere:
- Vermögensangelegenheiten (Bankgeschäfte, Verträge, Immobilienverwaltung)
- Behördengänge und Postverkehr
- Gesundheits- und Pflegefragen (Einwilligung in ärztliche Behandlungen, Pflegeorganisation)
- Wohnungs- und Aufenthaltsangelegenheiten
Unterschied zur gesetzlichen Ehegattenvertretung (§ 1358 BGB)
Seit 01.01.2023 besteht in Deutschland ein Notvertretungsrecht des Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Dieses ist jedoch:
- zeitlich begrenzt: nur für maximal sechs Monate gültig
- inhaltlich beschränkt: es umfasst ausschließlich Gesundheitsfragen und keine Vermögens- oder Verwaltungsangelegenheiten
- nicht frei gestaltbar: die gesetzliche Vertretung greift automatisch, ohne Rücksicht auf individuelle Wünsche
Eine Vorsorgevollmacht bietet dagegen deutlich mehr Sicherheit und Gestaltungsspielraum:
• Sie gilt unbefristet, solange keine Widerrufung erfolgt.
• Sie kann umfangreiche Bereiche (Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt, Post, Behörden) regeln.
• Sie ermöglicht die Bestimmung von Ersatzbevollmächtigten, falls der zunächst eingesetzte Vertreter ausfällt.
Warum auch junge Menschen und Selbständige vorsorgen sollten
Viele verbinden eine Vorsorgevollmacht mit dem Alter. Doch auch junge Menschen sind nicht vor Schicksalsschlägen wie einem Unfall oder einer schweren Krankheit geschützt. Besonders für Familien mit Kindern und Selbständige kann eine plötzliche Handlungsunfähigkeit gravierende Folgen haben:
- Junge Familien: Ohne Vorsorgevollmacht müssen Ehegatten oder Partner im Ernstfall oft das Betreuungsgericht einschalten. Das kostet Zeit und bedeutet Unsicherheit – gerade wenn wichtige Entscheidungen für Kinder, Wohnung oder finanzielle Verpflichtungen anstehen.
- Selbständige und Unternehmer: Wer ein Unternehmen führt, braucht klare Regelungen, damit Mitarbeiter bezahlt, Verträge erfüllt und laufende Geschäfte fortgeführt werden können. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, drohen Betriebsstillstand und wirtschaftliche Verluste.
- Vermeidung von Streitigkeiten: Klare Vollmachten verhindern Konflikte zwischen Angehörigen und schaffen Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Eine Vorsorgevollmacht ist daher kein „Thema fürs Alter“, sondern ein Instrument, das in jeder Lebensphase wichtig ist – gerade für Menschen mit Verantwortung.
Vorteile einer Vorsorgevollmacht
- Vermeidung staatlicher Betreuung: Kein Betreuungsgericht, keine gerichtlichen Kontrollen, keine Fremdbestimmung.
- Individuelle Gestaltung: Sie entscheiden, wer in welchen Bereichen für Sie handeln darf.
- Vertrauensschutz: Nur von Ihnen bestimmte Personen übernehmen Verantwortung.
- Rechts- und Handlungsfähigkeit bleibt auch im Ernstfall erhalten.
- Kombinierbar mit Patientenverfügung: Klare Regelung medizinischer Fragen.
Rechtssichere Gestaltung durch anwaltliche Beratung
Eine wirksame Vorsorgevollmacht erfordert präzise Formulierungen. Fehlerhafte oder unvollständige Vollmachten führen in der Praxis oft zu erheblichen Problemen. Als Fachanwalt für Erbrecht in Nürnberg berate ich Sie umfassend und fertige eine maßgeschneiderte Vorsorgevollmacht, die Ihren persönlichen Bedürfnissen entspricht.
Fazit
Die Vorsorgevollmacht ist ein unverzichtbares Instrument, um die eigene Selbstbestimmung zu sichern. Sie ergänzt das eingeschränkte gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht und schafft umfassende Klarheit – nicht nur für ältere Menschen, sondern auch für junge Erwachsene, Familien und Selbständige.
Als Fachanwalt für Erbrecht berate ich Sie umfassend zur Gestaltung und rechtssicheren Formulierung Ihrer Vorsorgevollmacht.
Näheres zur Vorsorgevollmacht im Video hier.
Als Fachanwalt für Erbrecht berate Sie umfassen zur Gestaltung einer rechtssicheren Vorsorgevollmacht. Ein erstes Beratungsgespräch können Sie hier vereinbaren





