Ab welchem Einkommen müssen Kinder für das Pflegeheim zahlen?
Die 100.000-Euro-Grenze schützt die meisten Familien
Wenn die Eltern pflegebedürftig werden und ins Heim müssen, stellt sich schnell die bange Frage: Muss ich als Kind dafür zahlen? Die gute Nachricht vorweg: Kinder müssen in der Regel erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen Elternunterhalt zahlen. Diese gesetzliche Regelung schützt die allermeisten Familien vor finanzieller Überforderung.
Wann wird Elternunterhalt überhaupt zum Thema?
Die Pflege in Pflegeheimen kostet schnell mehrere tausend Euro im Monat. Die Pflegeversicherung zahlt nur einen Teil, den Rest müssen die Eltern aus Rente und Ersparnissen stemmen. Reicht das nicht, springt das Sozialamt mit „Hilfe zur Pflege" ein. Erst wenn Einkommen und verwertbares Vermögen der Eltern weitgehend aufgebraucht sind, schaut der Staat überhaupt auf die Kinder. Aber nur unter klaren Voraussetzungen.
Die rechtliche Grundlage bildet § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, somit auch Kinder gegenüber ihren bedürftigen Eltern.
Die 100.000-Euro-Grenze: Ihr wichtigster Schutz
Ab dem 01.01.2020 ist wegen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes die Rechtslage entschärft worden. Jeder zahlt nur noch einen Eigenanteil, der begrenzt ist, aber auch zur Voraussetzung hat, dass das Bruttoeinkommen des Kindes 100.000 Euro übersteigt.
Wichtige Eckpunkte der Regelung:
Es zählt ausschließlich Ihr eigenes Einkommen, nicht das Ihres Ehepartners. Liegt Ihr Brutto unter 100.000 Euro, besteht in der Regel keine Zahlungspflicht aus Ihrem Vermögen.
Schwiegerkinder sind rechtlich nicht verpflichtet, Elternunterhalt zu leisten. Vorhandenes Vermögen wird bei der 100.000€-Grenze nicht berücksichtigt.
Was passiert, wenn Sie über 100.000 Euro verdienen?
Elternunterhalt betrifft vor allem sehr gut Verdienende und nicht die breite Mitte. Doch selbst wenn Ihr Einkommen die Grenze überschreitet, bedeutet das nicht, dass Sie Ihr gesamtes Vermögen einsetzen müssen.
Liegt Ihr Einkommen über 100.000 Euro, prüft das Sozialamt, wie viel Ihnen tatsächlich zugemutet werden kann. Dabei wird folgendes berücksichtigt: einen großzügigen Selbstbehalt für Ihren eigenen Lebensunterhalt, anerkannte Ausgaben wie Kredite, Versicherungen, Altersvorsorge sowie Verpflichtungen gegenüber Partner und eigenen Kindern. Sie müssen keine Sorgen haben, dass Ihr komplettes Einkommen dafür verwendet wird.
Beispiel zur Berechnung:
In jedem Falle verbleibt Ihnen aber ein monatlicher Betrag von 1.400 € nach der Düsseldorfer Tabelle als Selbstbehalt (450,- € Miete sind hierin enthalten). Das Einkommen, das über den vorgenannten Betrag hinaus geht, verbleibt Ihnen zur Hälfte.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Amt darf Auskünfte erst verlangen, wenn es konkrete Hinweise auf Einkommen über 100.000 Euro hat. Sie erhalten dann einen Fragebogen zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Sind die Kosten der Pflege so hoch, dass Pflegeversicherung und Rente der Eltern zur Kostendeckung nicht ausreichen, springt zunächst der Sozialhilfeträger ein. Dieser fordert das Geld später jedoch von unterhaltspflichtigen Kindern zurück.
Mehrere Geschwister: Wer zahlt wie viel?
Mehrere Kinder haften zwar grundsätzlich anteilig, praktisch zahlen aber nur jene, die die Einkommensgrenze reißen. Verdient also nur eines von drei Geschwistern über 100.000 Euro, muss nur dieses Kind zahlen – die anderen bleiben verschont.
Gibt es Ausnahmen von der Unterhaltspflicht?
Ja, in besonderen Härtefällen kann die Unterhaltspflicht entfallen oder reduziert werden. Bei schweren Verfehlungen der Eltern – z. B. massive Misshandlung, grobe Vernachlässigung – kann die Unterhaltspflicht sinken oder gar wegfallen.
Praktische Tipps für den Umgang mit dem Sozialamt
Reagieren Sie auf Post vom Sozialamt
Briefe vom Sozialamt nicht ignorieren, aber prüfen lassen. Auch wenn Sie unter der 100.000-Euro-Grenze liegen, sollten Sie auf Anfragen reagieren und Ihre Einkommenssituation darlegen.
Sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Eltern
Frühzeitig mit den Eltern über Pflege, Finanzen und Vorsorge sprechen. Je besser Sie vorbereitet sind, desto weniger Stress entsteht im Ernstfall.
Dokumentieren Sie Ihre Einkommensverhältnisse
Halten Sie aktuelle Gehaltsnachweise, Steuerbescheide und Nachweise über Ihre finanziellen Verpflichtungen bereit. Das erleichtert die Kommunikation mit dem Sozialamt erheblich.
Besondere Konstellationen
Selbstgenutzte Immobilie
Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.
Altersvorsorge
Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden.
Notgroschen
Zum so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht. Ein gewisses Schonvermögen bleibt Ihnen also erhalten.
Fazit: Schutz für die meisten Familien
Elternunterhalt ist kein Automatismus, sondern eine klar begrenzte Pflicht für wenige. Die 100.000-Euro-Grenze schützt die meisten Familien vor Überforderung. Solange das eigene Einkommen diese Schwelle nicht überschreitet, müssen in der Regel keine finanziellen Belastungen für die Pflege der Eltern befürchtet werden. Wichtig bleibt jedoch, Unterlagen vom Sozialamt aufmerksam zu prüfen und bei Unsicherheiten fachlichen Rat einzuholen. So bleiben Sie handlungsfähig und wissen genau, welche Rechte Sie haben.
Persönliche Beratung in unserer Kanzlei
Das Thema Elternunterhalt ist komplex und jeder Fall liegt anders. Wenn Sie Post vom Sozialamt erhalten haben oder sich präventiv informieren möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation, prüfen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und entwickeln gemeinsam eine Strategie für den Umgang mit dem Sozialamt. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei – wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie nicht mehr zahlen müssen als gesetzlich vorgeschrieben. Hier Termin vereinbaren
Warum Sie einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung beauftragen sollten
Die gegnerische Versicherung zahlt – Sie profitieren von professioneller Hilfe
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage: Selbst regulieren oder Anwalt einschalten? Die Antwort ist klar: Ein Rechtsanwalt ist der richtige Weg.
Waffengleichheit mit der Versicherung
Bei Verkehrsunfällen ist es stets ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine gewisse "Waffengleichheit" mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners herzustellen. Versicherungen verfügen über spezialisierte Rechtsabteilungen. Als Laie sind Sie diesem Fachwissen oft nicht gewachsen.
Die Gegenseite trägt die Kosten
Der entscheidende Vorteil: Die Rechtsanwaltskosten sind als Schadensposition bei Unfallregulierungen anerkannt. Im Falle einer Haftung der Gegenseite muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Anwaltskosten übernehmen.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die Gegenseite Ihnen die sogenannten adäquaten Kosten der Rechtsverfolgung erstatten. Das bedeutet, dass Sie einen Anwalt mit der Unfallregulierung beauftragen können, der seine Kosten direkt mit der Gegenseite abrechnet. Sie müssen sich um wenig kümmern und können eine professionelle Unfallregulierung auf Kosten der Gegenseite in Anspruch nehmen.
Verkehrsunfälle sind rechtlich komplex
Die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, stellt jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall dar. Bei einem Fahrzeugschaden wird die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert.
Schutz vor Tricks der Versicherung
Versicherungen versuchen oft, Geschädigten einen Vorschaden anzuhängen, um sich so der Haftung zu entziehen. Auch versuchern in letzter Zeit die Versicherungen die Schadenshöhe mit Gutachten zu drücken, obwohl deren Gutachter weit entfernt seinen Sitz hat und das Fahrzeug nicht untersucht hat. Ein erfahrener Rechtsanwalt erkennt solche Strategien und kann wirksam dagegen vorgehen.
Höchstmöglicher Schadenersatz
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall können Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Unfallregulierung beauftragen, für dessen Kosten der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung aufzukommen haben. Nur in diesem Fall können Sie sicher sein, dass für Sie der höchstmögliche Ihnen gesetzlich zustehende Schadenersatz geltend gemacht und durchgesetzt wird.
Fazit
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kostet Sie nichts. Die gegnerische Versicherung trägt die Kosten. Sie sichern sich damit die bestmögliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche und vermeiden teure Fehler.
Persönliche Beratung
Gerne unterstützen wir Sie bei der Regulierung Ihres Verkehrsunfalls. Kontaktieren Sie uns hier für eine unverbindliche Ersteinschätzung – wir sind für Sie da.
Hauskauf: Anfechtung wegen falscher Maklerangaben?
Ein Immobilienkauf kann trotz Haftungsausschluss angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Demnach ist eine Beschreibung im Maklerexposé wie eine Äußerung des Verkäufers zu werten. Nach dem Gericht setzt eine „Kernsanierung“ voraus, dass die Bausubstanz in einem nahezu neuwertigen Zustand ist.
Darum geht es
Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oftmals keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen.
Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen.
Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer unter Umständen doch möglich ist, zeigt ein Fall vor dem Landgericht Frankenthal.
Die Käuferin erwarb ein in Neustadt a. d. Weinstraße gelegenes Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung für mehr als 600.000 €. Im Maklerexposé wurde das Haus u.a. als „liebevoll kernsaniert“ beworben.
Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, in dem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte.
Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war.
Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig, sondern auf dem Stand der 1990er Jahre befindlich an.
Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankenthal hat der Käuferin recht gegeben.
Die Käuferin sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe und zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei.
Eine Kernsanierung setz nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt.
Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 01.10.2025 - 6 O 259/24
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 29.10.2025
Unterschrift unter handschriftlichem Testament reicht nicht
Ein Testament muss komplett eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Celle nach einer Entscheidung (Az. 6 W 156/24) in einem Erbstreit hin.
In dem konkreten Fall hatte eine Frau nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, der sie zur Alleinerbin erklären sollte. Sie berief sich nach Gerichtsangaben auf ein Testament, machte dabei aber falsche Angaben. Die Tochter erklärte, die Verstorbene habe das Testament eigenhändig verfasst und unterschrieben. Tatsächlich aber hatte die Tochter den Text geschrieben, die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.
Das Testament ist damit unwirksam, wie das OLG mitteilte. Die Frau müsse nun das Erbe mit ihren Geschwistern teilen. Dies hatte bereits das Amtsgericht Neustadt aufgeklärt. Im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht verlangten zwei Schwestern darüber hinaus die Erstattung der Anwaltskosten, die sie aufbringen mussten, um gegen den unberechtigten Antrag auf den Erbschein vorzugehen. Das OLG Celle gab den beiden Schwestern recht.
Wer erbt bei kinderlosen Ehegatten?
Verstirbt ein Ehepartner ohne Kinder, glauben viele, dass der überlebende Ehegatte automatisch alles erbt. Das stimmt nicht. Nach der gesetzlichen Erbfolge teilt sich der Ehegatte das Erbe oft mit den Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen – es sei denn, ein Testament regelt etwas anderes.
1. Gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten ohne Kinder
Das deutsche Erbrecht ordnet die Verwandten in sogenannte Ordnungen ein:
1. Erste Ordnung: Kinder und Enkel
2. Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
3. Dritte Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen
Fehlen Kinder, kommen die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen zum Zuge.
2. Wie viel erbt der überlebende Ehegatte?
Der Anteil des Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten noch leben:
- Neben Eltern oder Geschwistern: Ehegatte erbt die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Eltern (je ein Viertel). Sind Eltern verstorben, treten deren Kinder (also Geschwister, Nichten oder Neffen) ein.
- Sind keine Verwandten mehr da: der Ehegatte erbt alles.
3. Zugewinngemeinschaft: Ehegatte erbt mehr
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbanteil des überlebenden Partners automatisch um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB).
In der Praxis bedeutet das: Der überlebende Ehegatte erhält drei Viertel des Nachlasses, die übrigen ein Viertel gehen an Eltern oder Geschwister.
4. Sonderfall Gütertrennung
Bei Gütertrennung bleibt es bei der hälftigen Erbquote, wenn keine Kinder vorhanden sind. Anders ist es nur, wenn Kinder miterben – dann gilt Gleichverteilung.
5. Pflichtteil beachten
Auch wenn der Ehegatte im Testament zum Alleinerben bestimmt wird, haben nahe Angehörige (z. B. Eltern) Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.
6. Lebenspartner – Gleichstellung im Erbrecht
Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten vollständig gleichgestellt und erben nach denselben Vorschriften.
7. Empfehlung: Testament oder Erbvertrag
Ohne Testament entsteht oft eine Erbengemeinschaft, in der sich der überlebende Ehegatte mit Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen abstimmen muss. Das führt häufig zu Konflikten.
Tipp vom Fachanwalt: Ehegatten sollten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und in einem Berliner Testament oder Erbvertrag festlegen, wer nach dem Tod des Längerlebenden erben soll.
Fazit
Ohne Kinder teilt sich der überlebende Ehegatte das Erbe meist mit den Verwandten des Verstorbenen. Bei Zugewinngemeinschaft erhält er drei Viertel des Nachlasses, bei Gütertrennung die Hälfte. Nur wenn keine Verwandten vorhanden sind, erbt er allein. Ein Testament schafft Klarheit und Frieden innerhalb der Familie.







